Neues Waffengesetz

Waffen Nachmelden bis 15.08.2022

Halbautomaten und Pistolen die heute eine ABK (Ausnahmebewilligung "klein") benötigen und vor dem 12.12.2008 gekauft wurden, müssen nachgemeldet werden! (Nur DIESE Waffen, also nicht alle !)

https://www.zh.ch/de/sicherheit-justiz/delikte-praevention/waffen.html 

 

Wer im Besitz einer «neu verbotenen» Waffe ist, muss diese bis zum 15.08.2022 bei der Kantonspolizei Zürich melden. Sie erhalten für diese Waffen eine kostenlose Besitzbestätigung.

Betroffen sind «neu verbotene» Waffen, die vor dem 12.12.2008 erworben und nicht im Waffenregister eingetragen worden sind.

Seit dem 12.12.2008 braucht es beim Erwerb (durch Leihe, Erbschaft, Kauf, Schenkung, usw.) von Waffen immer einen gültigen Rechtstitel – also einen Vertrag, einen Waffenerwerbsschein oder eine Ausnahmebewilligung. Dies ungeachtet davon, ob die Waffe bei einem Händler oder bei einer Privatperson erworben wird.

Der Besitz von altrechtlich erworbenen, «neu verbotenen» Waffen ohne entsprechende Nachmeldung ist verboten und wird konsequent zur Anzeige gebracht.

 

 

 

Das neue Waffengesetz gilt ab dem 15. August 2019

Ab 15. August 2019 gilt das neue Waffengesetz, das die Schweizer Stimmbevölkerung am 19. Mai 2019 angenommen hat. Für bestimmte halbautomatische Waffen gelten ab diesem Zeitpunkt neue Regeln: sie gelten neu als "verbotene Waffen," können aber mit einer Ausnahmebewilligung weiterhin erworben werden.
Bis dahin gilt das alte Gesetz und auch künftig verbotene Waffen können noch mit einem Waffenerwerbsschein (WES) gehandelt werden.

Aktuelle Informationen:

Update 1. Juli 2019:

Die Kantonspolizei Zürich hat eine Grafik zusammengestellt, die die wichtigsten Anpassungen anschaulich darstellt. 


Update Ende Juli 2019:

Das Bundesamt für Polizei (fedpol) hat die Broschüre mit den wichtigsten Informationen zum geänderten Waffengesetz aktualisiert:
PDF-Download hier
https://www.fedpol.admin.ch/dam/data/fedpol/sicherheit/waffen/Broschüre/waffenbroschuere-d.pdf 

Was sich ändert:

Die meisten Einschränkung betreffen Halbautomatische Waffen, die mit einem grossen Magazin ausgestattet sind. Diese gelten künftig als "verbotene Waffen":

  • Halbautomatische Handfeuerwaffen mit einem grossen Magazin (mehr als 10 Patronen); betrifft auch alle Stgw/PE90
  • Halbautomatische Faustfeuerwaffen mit grossem Magazin (mehr als 20 Patronen);
  • Halbautomatische Handfeuerwaffen mit Klapp- oder Teleskopschaft, deren Gesamtlänge ohne Funktionseinbusse auf unter 60 cm gekürzt werden kann.
  • Erwerb und Handel mit "grossen" Magazinen 

Kauf / Verkauf: für den Kauf der oben genannten Waffen ist neu eine Ausnahmebewilligung erforderlich. Für den Kauf von "grossen" Magazinen muss der Nachweis erbracht werden, dass man legal im Besitz einer entsprechenden Waffen ist.

Ausnahmebewilligung: Für Sportschützen und Sammler soll künftig der Bezug einer Ausnahmebewilligung ähnlich einfach zu handhaben sein, wie bisher der Bezug eines Waffenerwerbsscheines. Zwingend ist aber der Nachweis einer regelmässigen Schiess-Tätigkeit, entweder durch eine Vereinsmitgliedschaft, oder durch regelmässiges Schiessen (5x innert 5 Jahren, Nachzuweisen nach 5 und 10 Jahren). Wie der Prozess im Detail sein wird, muss von den Kantonen erst noch erarbeitet werden!

Besitz: Der Bestandesschutz ist gegeben. Wer aber eine Waffen besitzt, die künftig als Verboten gilt, muss diese innert 3 Jahren registrieren und sich den Besitz bestätigen lassen (wichtig für den Bezug von Magazinen!) 

Weitere Informationen:

Alle hier genannten Informationen sind ohne Gewähr! Wie das neue Gesetz in der Praxis umgesetzt wird, muss sich erst noch zeigen. Die offiziellen Informationen finden sich hier:


Warum das Ganze:

Die Europäische Union hat ihre Waffenrichtlinie ab 2013 revidiert und 2017 verabschiedet. Die Schweiz als Mitglied im Verbund der Schengen- und der Dublin-Staat will diese Änderung der EU-Waffenrichtlinie im Schweizer Waffenrecht umsetzen.
 Zudem wird der Informationsaustausch mit den anderen Schengen-Staaten verbessert, etwa darüber, wem der Erwerb einer Waffe aus Sicherheitsgründen verweigert wurde. 



 

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